Statuten des Sportvereins Winsau

1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1.) Der Verein führt den Namen Sportverein Winsau.
2.) Er hat seinen Sitz in 6850 Dornbirn, Winsau 4. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf die Bergparzellen des hinteren Haselstauder Berges.

2 Zweck

Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und ist eine gemeinnützige Organisation. Der SV Winsau will durch vernünftige Pflege der Leibesübungen und durch Vermittlung kulturellen Gutes die körperliche und geistige Ertüchtigung der Mitglieder und den Gemeinschaftsgedanken am hinteren Haselstauderberg fördern.

3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

1.) Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2.) Als ideelle Mittel dienen: Vorträge, Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Wanderungen, Diskussionsabende.
3.) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: Mitgliedsbeiträge, Spenden, Subventionen, Sammlungen, Vermächtnisse, Erträgnisse aus Veranstaltungen.

4 Arten der Mitgliedschaft

1.) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
2.) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

5 Erwerb der Mitgliedschaft

1.) Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen werden.
2.) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Gründen verweigert werden.
3.) Die Ernennung zum Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
4.) Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die (vorläufige) Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.

6 Rechte der Mitgliedschaft

1.) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluß.
2.) Der Austritt eines Mitgliedes kann – nach Begleichung aller fälligen Beiträge über schriftliches Ansuchen jederzeit des Jahres erfolgen. Mit dem Austritt erlöschen alle Ansprüche gegen den Verein.
3.) Wegen gröblicher Verstöße gegen die Satzungen, gegen die Kameradschaft, gegen Anordnungen der Funktionäre oder wegen Nichtbezahlung der Beiträge kann ein Mitglied über Beschluß der Vereinsleitung über eine bestimmte Zeit für jegliche Sporttätigkeit im Verein gesperrt werden. Der Beschluß ist dem Betreffenden schriftlich mitzuteilen.
4.) Aus den in Punkt 3 angeführten Gründen kann die Vereinsleitung mit 2/3 Mehrheit den Ausschluß in besonders groben Fällen für eine bestimmte Zeit oder dauernd beschließen. Der Beschluß ist dem Ausgeschlossenen schriftlich mitzuteilen.

7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. Aktives Wahlrecht ab 15 Jahren und passives Wahlrecht ab 19 Jahren.
2.) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und die außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

8 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

9 Die Generalversammlung

1.) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innert der letzten drei Monate des Kalenderjahres statt.
2.) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen stattzufinden.
3.) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
4.) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 6 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
5.) Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlicher Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
6.) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
7.) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht. Auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig ist.
8.) Die Wahlen und die Beschlußfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9.) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahre älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

10 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1.) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
2.) Beschluß über den Voranschlag;
3.) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
4.) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
5.) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
6.) Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
7.) Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
8.) Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

11 Der Vorstand

1.) Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann, seinem Stellvertreter, dem Kassier, dem Schriftführer, sowie mindestens 3 Beiräten.
2.) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes Wählbares Mitglied zu kooperieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächst folgenden Generalversammlung einzuholen ist.
3.) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 1 Jahr. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
4.) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
5.) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend sind.
6.) Der Vorstand fällt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7.) Den Vorsitz führt der Obmann, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
8.) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
9.) Die Generalversammlung kann jederzeit dem gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
10.) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooperativ eines Nachfolgers wirksam.

12 Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines; Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1.) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
2.) Vorbereitung der Generalversammlung;
3.) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
4.) Verwaltung des Vereinsvermögens;
5.) Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern.

13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

1.) Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritter Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzuge ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen: diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
2.) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes sowie die Führung der Vereinschronik. Er erledigt auch den Schriftverkehr des Vereins.
3.) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
4.) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu Unterfertigten.
5.) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassier ihre Stellvertreter.

14 Die Rechnungsprüfer

1.) Die Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
2.) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

15 Das Schiedsgericht

1.) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
2.) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von 10 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Der Vorstand bestellt das 5. Schiedsgerichts - Mitglied als Vorsitzenden der Kommission.
3.) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidung ist endgültig.

16 Auflösung des Vereins

1.) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2.) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Liquidation zu berufen und der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.

Dornbirn, am 18. Jänner 1993